AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Karl Daferner Kieswerk GmbH & Co. KG

Weißinger Straße 26, 89275 Elchingen
Stand: 01.03.2024


1. Geltung

 

1.1

Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil unserer Verkäufe von Schüttgütern, Beton, Naturstein-, Betonsteinprodukten, der Annahme von Material für unsere Verfüllung und Recyclingaktivitäten sowie unseren Dienstleistungen (im Folgenden „Ware“ oder „Material“ genannt).

 

1.2

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Kunden und deren Bevollmächtigte (im Folgenden als „Kunden“ zusammengefasst). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

1.3

Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

1.4

Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bspw. auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

1.5

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesem AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

1.6

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Liquidation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.7

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung geltend die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 
2. Vertragsschluss

 

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, bauaufsichtliche Zulassungen oder ähnliches), sonstige Warenbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Warenbeschreibungen in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten oder auch in elektronischer Form (Internetauftritt) stellen keine Zusicherung der Vereinbarung der Beschaffenheit dar und sind für uns unverbindlich.

 

2.2
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

 

2.3

Die Annahme wird schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) erklärt.

 

2.4

Für die richtige Auswahl der Ware sowie der Menge ist allein der Kunde verantwortlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

2.5

Wird die Ware gewichtsbezogen bestellt, behalten wir uns Mengenabweichungen zur bestellen Menge in Höhe der handelsüblichen Toleranz von bis zu 10 % vor. Gleiches gilt bei der Angabe von Mengen und Maßen.

 

3. Materialanlieferungen

 

3.1
Jeder Kunde ist zur Abgabe einer verantwortlichen Erklärung über den Ursprung des angelieferten Materials verpflichtet. Die Angaben sind wahrheitsgemäß zu leisten.

3.2

Anlieferer von Erdaushub weisen wir darauf hin, dass wir nur unbelastetes Material der Verfüllqualität Z0 ohne jegliche Fremdstoffe von unbebauten Flächen annehmen. Anlieferer von Bauabfällen und Betonbruch weisen wir darauf hin, dass diese nur aus verwertbaren Materialien bestehen dürfen. Unsere Produktdefinitionen sind zwingend einzuhalten. Belastetes oder mit Stör-/Fremdstoffen zersetztes Material wird von uns sortiert und/oder an entsprechend geeignete Deponien weitertransportiert. Es gelten die Preise nach aktuell gültiger Preisliste. Die Definitionen von Produkten sowie Stör-/Fremdstoffen sind auf unseren aktuellen Preislisten sowie der Webseite einsehbar. Die Materialeigenschaften sowie die Folgekostenübernahme bei Falschanlieferungen/-angaben werden mit der Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein bestätigt.

 

3.3

Für die Festlegung der Materialeinstufung und damit des Annahmepreises ist allein das Urteil unserer Mitarbeiter entscheidend. Im Streitfall hat der Kunde durch eine chemische Kontrollanalytik auf seine Kosten die Möglichkeit unseren Standpunkt zu widerlegen oder alternativ sein Material wieder abzutransportieren.

 

3.4
Die Annahme von Materialien kann verweigert werden, wenn die Beschaffenheit der angelieferten Materialien nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Ein Recht zur Annahmeverweigerung kann auch entstehen, wenn das angelieferte Material mit Fremd-/Störstoffen verunreinigt ist und die Aufbereitung, Verwertung und/oder Beseitigung der Abfälle an der vorgesehenen Entsorgungsgrundlage aufgrund dessen beeinträchtigt und/oder teurer werden würde.


3.5

Bei Zuwiderhandlungen gegen unsere Bestimmungen haftet der Kunde für alle dadurch entstehenden Schäden und Kosten (z.B. Wiederaufladen, Sortieren, Entsorgen, Rücktransport, chemische Kontrollanalytik). Sollte sich im Nachgang herausstellen (bspw. durch die Kontrolle unserer Mitarbeiter oder durch die Videoüberwachung), dass das angelieferte Material nicht den Angaben des Kunden bei der Anmeldung oder unseren Produktdefinitionen entsprach, so wird der Lieferschein nachträglich korrigiert und die Sortier- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden. Das Abkippen anderer Materialien als die in unseren aktuellen Preislisten angegeben, ist verboten. Bereits unzulässig abgeladene Materialien sind vom Kunden oder auf dessen Kosten unverzüglich von der Kippstelle/Verfüllung zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde ist in diesem Fall gegenüber der Karl Daferner Kieswerk GmbH & Co. KG schadensersatzpflichtig. Das Abladen von Material ohne Anmeldung bei unseren Mitarbeitern an der Waage oder außerhalb unserer Öffnungszeiten ist verboten. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.

 

3.6
Das Betreten und die Benutzung der Verfüllung und Kippstellen sind nur unter Aufsicht unserer Mitarbeiter erlaubt. Die Aufsicht und Anordnungsbefugnis obliegen unseren Mitarbeitern als Vertretern der Geschäftsführung. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Das Werksgelände wird zur Wahrung der Sicherheit videoüberwacht und die Aufnahmen gespeichert. Beim Wiegen von Materialanlieferungen werden zudem das Fahrzeug und dessen Ladefläche photographiert und die Aufnahmen zusammen mit dem jeweiligen Lieferschein gespeichert. Der Kunde erklärt sich mit diesen Regelungen einverstanden.

 

3.6

Nach Übergabe der angelieferten Materialien, nach abgeschlossener Eingangskontrolle durch unsere Mitarbeiter und nach der vollständigen Bezahlung durch den Kunden geht das angelieferte Material in unseren Besitz über. In der Zwischenzeit sind wir berechtigt das Material auf Kosten des Kunden zwischenzulagern oder die Abholung des Materials auf Kosten des Kunden verlangen.

 

3.8

Wir nehmen pro Kunde Erdaushub nur in der Menge an, wie er auch Ware (bspw. Schüttgüter) kauft und mitnimmt. Es gilt der Warenwert.

 

4. Betontankstelle

 

4.1

Der Kunde wird darauf hingewiesen nur so viel Beton zu bestellen wie er transportieren und während der Erstarrungszeit verarbeiten kann. Aufgrund seiner hohen Dichte ist Beton sehr schwer (1 m3 Beton wiegt ca. 2,3 t), das Transportfahrzeug ist entsprechend zu wählen. Die Ladefläche des Transportfahrzeugs muss auf der markierten Fläche platziert werden, um Verschmutzungen am Fahrzeug auszuschließen. Nach Starten des Mischprozesses kann die Betonabgabe nicht unterbrochen werden; die georderte Menge wird in einer Charge über das Förderband in das Transportfahrzeug befördert.

 

4.2

Um ein schnelles Austrocknen des Betons durch Wind während des Transports und Lagerung an der Baustelle zu vermeiden, sollte der Beton mit einer Folie abgedeckt werden. Die angegebene Verarbeitungszeit versteht sich als grober Richtwert; durch Hitze oder Sonneneinstrahlung verringert sich diese.

 

4.3

Unser Beton ist ausschließlich für unbewehrte, nichtkonstruktive Baumaßnahmen im Garten-, Landschafts-, Wege- und Tiefbau geeignet.


5. Lieferung und Abnahme

 

5.1

Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk Elchingen, im Übrigen an der vereinbarten Stelle; wird dieser Wunsch des Kunden nachträglich geändert, so trägt alle dadurch entstehenden Kosten.

 

5.2

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung schriftlich angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferzeit ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss. Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

 

5.3

Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Naturkatastrophen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, insbesondere die Befahrbarkeit von Wasserstraßen aufgrund von Hoch- oder Niedrigwasser, eine Pandemiesituation oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir werden bei Auftreten in Liefererschwernissen/-verzögerungen den Kunden unverzüglich informieren.

 

5.4

Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Kunde. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss ein Transportfahrzeug bis zu 40 Tonnen Gewicht diese ohne Gefahr und unbehindert erreichen und wieder verlassen können. Es gilt hier das Ermessen des Fahrers. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren An- und Zufahrtsfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Kunde hat das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten. Der Kunde hat rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.

Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

 

5.5
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Kunde unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme der Ware nicht zu vertreten. Der Kunde trägt alle dadurch entstehende Kosten, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten.

Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

 

5.6

Beim Kauf von Schüttgütern oder Materialanlieferungen ist der Kunde verpflichtet, sowohl bei Ein- als auch bei Ausfahrt mit seinem Fahrzeug die geeichte Waageinrichtung zu befahren, um das Gewicht der Ware zu ermitteln. Das amtliche Kennzeichen sowie das Leergewicht des Fahrzeugs werden dabei in unserer EDV gespeichert. Bei gleichzeitiger Annahme und Mitnahme von Ware ist eine zusätzliche Zwischenwiegung verpflichtend.

 

6. Sicherheit, Haftung & Verkehr

 

6.1

Ein Kieswerk, Wertstoffhof und Baustoffhandel ist eine gefährliche Umgebung. Insbesondere von Werksanlagen, Baumaschinen und Baggerseen gehen potentiell lebensbedrohliche Gefahren aus. Jeder Kunde ist bei Betreten des Werksgeländes zu besonderer Vorsicht und Umsicht verpflichtet.

 

6.2
Das Betreten des Werksgeländes ist ausschließlich für den Zweck zur Warenanlieferung, -abholung, -besichtigung oder Kundenberatung gestattet. Das Betreten des Werksgeländes zum privaten Vergnügen (bspw. zum Angeln, Schwimmen, Fahrrad-, Auto-, Motorrad- oder Quad-Fahren) ist untersagt.


6.3

Die Benutzung des Werksgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Für Schäden, die uns oder Dritten aufgrund von Nichtbeachtung dieser Geschäftsbedingungen oder der Anweisungen unserer Mitarbeiter entstehen, haftet der Kunde. Der Kunde hat uns in diesen Fällen von allen gegen ihn gerichteten Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Kunden sind vor Betreten des Werksgeländes zum Abschluss einer (Betriebs-)Haftpflichtversicherung verpflichtet.

 

6.4

Der Aufenthalt im Umkreis von zehn Metern um Werksanlagen, Baumaschinen und Baggerseen ist nicht gestattet. Ebenso ist ein Aufenthalt von Personen oder Fahrzeugen hinter Baumaschinen oder im „toten Winkel“ von Baumaschinen nicht gestattet. Unsere Baumaschinen haben auf dem gesamten Werksgelände stets Vorfahrt.

Das Werksgelände darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen befahren werden. Die Verkehrswege auf dem Werksgelände sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Werksgelände ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen und beträgt für alle Fahrzeuge max. 10 km/h. Der Verkehrsablauf wird durch Hinweisschilder und Handzeichen unserer Mitarbeiter geregelt. Im Übrigen gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Auf dem gesamten Werksgelände gilt ein eingeschränkter Winterdienst. Die Fahrweise und das Fahrzeug sind an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen; auf Gefällstrecken ist mit Glätte zu rechnen.


6.5
Jeder Fahrzeugführer ist selbst dafür verantwortlich das Gewicht der geladenen Ware beim Verlassen des Firmengeländes auf der Waage zu überprüfen und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Zuladung und Gesamtmasse einzuhalten. Sollte das zulässige Gesamtgewicht überschritten sein, so kann nach Absprache mit unseren Mitarbeitern jederzeit Ware abgeladen und zwischengelagert werden. Die Geschäftsführung und unsere Mitarbeiter übernehmen keine Haftung für überladene Fahrzeuge.

Die Fahrzeugführer haben ihre Ladung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verladen und zu befördern. Die Fahrzeuge sind hierbei so zu sichern, dass kein Material beim Transport verloren wird und eine Verschmutzung der Zufahrtsstraßen und der Grundstücke entlang der Werkszufahrt vermieden wird. Offene Fahrzeuge und Abfallbehältnisse sind so zu sichern (z. B. durch Netz, Plane, etc.), dass kein Material verweht oder herausfallen können. Unzulänglich ausgerüstete Fahrzeuge können zurückgewiesen werden.

Vor dem Verlassen des Werksgeländes sind die Fahrzeuge, insbesondere die Räder, vom Benutzer so zu reinigen, dass eine Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege unterbleibt. Verunreinigungen öffentlicher Verkehrswege sind unverzüglich vom Verursacher zu beseitigen oder können auf seine Kosten beseitigt werden.


6.6
Das Werksgelände wird zur Wahrung der Sicherheit videoüberwacht und die Aufnahmen gespeichert, der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.

 

7. Gefahrübergang

 

7.1

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.


7.2

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, wenn die Ware der mit der Versendung der Ware beauftragten Person übergeben wird, insbesondere bei Beladung des LKWs des Kunden. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht diese Gefahr auf den Kunden über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.


8. Mängelansprüche

 

8.1 
Muster und Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf DIN-Normen dienen lediglich der näheren Warenbeschreibung und Warenkennzeichnung und begründen keine Zusicherung der betreffenden Eigenschaften.

Alle Angaben über unsere Ware, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchen- oder naturübliche Toleranzen in Form, Farbe, Struktur, Größe, Menge, Gewicht, Stückzahl und Abmessung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Natürlich vorkommende Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Einlagerungen, Risse, Quarzadern, Flecken, etc. mindern den natürlichen Wert der Ware nicht. Solche dem Naturstein eigentümlichen Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Hierfür leisten wir keine Gewähr. Eine absolute Frostbeständigkeit wird nicht garantiert. Jegliche Ansprüche wegen Unregelmäßigkeiten des Natursteins sind in jedem Falle ausgeschlossen.

Verschmutzungen durch Staub oder Erdreich müssen einkalkuliert werden.

 

8.2

Die Haftung für Mängel entfällt, wenn der Kunde oder die nach Ziffer 5.4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unsere Ware mit Kies und Sand anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat. Das gleiche gilt, wenn der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Baustoffe mit Zusätzen, mit Wasser oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt.

 

8.3

Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen, §§ 377, 378 HGB. In diesem Fall hat der Kunde die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt.

Mängelrügen haben uns gegenüber schriftlich zu erfolgen; mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung durch den Kunden. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Die Mängelrüge hat uns gegenüber zu erfolgen.

 

8.4
Der Kunde hat uns zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu prüfen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Soweit ein Mangel vorliegt, können wir zunächst überprüfen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Kunde nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziffer 9.

Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Kunden einen solchen Beauftragten zur Probennahme entsenden.

 

8.5

Wegen eines Mangels kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen. Wir leisten Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Kunden nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziffer 10.

 

8.6

Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

 

9. Schadensersatzansprüche

 

Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist und nicht in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit liegt.

Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

 

10. Sicherungsrechte

 

10.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Ver- oder Bearbeitung der Ware oder den Einbau. Der Kunde darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.

 

10.2
Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Kunden zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Kunden schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (10.9) ein. Für den Fall, dass der Kunde durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein - oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 10.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zzgl. eines Aufschlages in Höhe von 10 % wegen des uns entstehenden Aufwandes zur Verfolgung unserer Ansprüche. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. 10.1 Satz 2 fort.

 

10.3

Der Kunde tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 10.1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.

 

10.4 
Für den Fall, dass der Kunde unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. 10.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (10.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Kunden hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 10.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 

10.5

Für den Fall, dass der Kunde an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

 

10.6

Der Kunde kann seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (10.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

 

10.7
Der Kunde hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.

 

10.8

Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung bzgl. der gelieferten Ware.

 

10.9

Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziffer 10 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %.


10.10 
Auf Verlangen des Kunden werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

 

11. Preis- und Zahlungsbedingungen


11.1

Unsere Preise verstehen sich netto ab Lager Elchingen in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Alle Transportkoste gehen zu Lasten des Kunden, soweit nicht anders vereinbart.

 

11.2

Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu korrigieren; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Korrektur zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises um mehr als 10%, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

11.3

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von mindestens 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens. Beträge bis 50,00 Euro müssen vor Ort vor Verlassen des Werksgeländes in bar bei unseren Mitarbeitern an der Waage bezahlt werden.

Unsere Privatkunden sind grundsätzlich verpflichtet offene Beträge für abgeholte/angelieferte Ware vor dem Verlassen des Werksgeländes in bar oder per Kartenzahlung bei unseren Mitarbeitern an der Waage zu begleichen. Wir bieten weder Anschreibebücher noch Warenkredite an.  

11.4

Rechnungen werden kostenlos als PDF per E-Mail an den Kunden versandt. Wünscht der Kunde den postalischen Versand von Papierrechnungen, so ist dies gegen eine Gebühr gemäß Preisliste auf Wunsch möglich.

 

11.5

Wir bieten unseren Kunden auch die Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftmandat an. Falls eine Lastschrift nicht eingelöst werden kann, so ist der Kunde zur Zahlung einer Rücklastschriftgebühr gemäß Preisliste verpflichtet.

 

11.6

Der Kunde verzichtet darauf, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Kunden auf das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

11.7

Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.

 

11.8

Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

11.9
Reicht die Erfüllungsleistung des Kunden nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

 

11.10
Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.


11.11
Unser Unternehmen prüft bei Geschäftsbeziehungen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität unserer Kunden. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Stuttgart Strahler KG, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir den Namen und Kontaktdaten unserer Kunden an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform sind in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO“ zu finden, das bei uns auf Wunsch erhältlich ist. Auch für den Fall von Forderungsansprüchen behalten wir uns vor kunden- und personenbezogene Daten an Dritte (z.B. Inkassounternehmen, Anwälte, Drittschuldner) zu übermitteln.


12. Baustoff- & Verfüllüberwachung


Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.

 

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist der Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk in Elchingen. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Verkaufsgesellschaft, falls wir uns einer solchen bedienen, andernfalls der Sitz unserer Firma.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtstreitigkeiten (Scheckklagen, usw.) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes oder unserer Verkaufsgesellschaft.

 

14. Nichtigkeitsklausel

 

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

 

 

Anabel Daferner-Stech und Philipp Stech

Geschäftsführer der Karl Daferner Kieswerk GmbH & Co. KG


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